Erwägungsgrund 12 32010L0078
Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die kohärente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, erläutert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, durch Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile des Rechtsakts. Technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, sollten Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union festlegen. Die technischen Standards sollten keine politischen Entscheidungen enthalten.