Erwägungsgrund 22 32010L0078
Damit der im AEUV vorgesehene neue Rahmen seine volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, die Durchführungsbefugnisse im Sinne des Artikels 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) anzupassen und durch die geeigneten Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV zu ersetzen. Diese Überprüfung sollte innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden, und die aufgrund von Artikel 202 EG-Vertrag übertragenen restlichen Befugnisse sollten ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein.