Erwägungsgrund 32 32010L0078
Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu entwickelnden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.