Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (Text von Bedeutung für den EWR)
In den Bereichen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Errichtung der ESA vorgelegt werden, sofern in dem entsprechenden Gesetzgebungsakt keine andere Frist festgelegt ist.
Erwägungsgrund 30 32010L0078Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen