Erwägungsgrund 28 32010L0078
Die Verordnungen zur Errichtung der ESA sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen können. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer garantieren können, dass das Berufsgeheimnis gewahrt ist.