Erwägungsgrund 24 32010L0078
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Solch eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht.