Erwägungsgrund 17 32010L0078
Die Verordnungen zur Errichtung des ESFS sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung tragen sollte, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.