Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Übermittlung oder der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den ESA oder dem ESRB sollten unter das Berufsgeheimnis fallen, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.
Erwägungsgrund 27 32010L0078Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen