Erwägungsgrund 33 32010L0078
Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 muss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Fristen vorsieht, angemessen, Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in diesem Fall nicht anzuwenden.