Erwägungsgrund 13 32010L0078
Im Fall technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) jeweils vorgesehene Verfahren einzuführen. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils festgelegten Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Maßnahmen der Stufe 2 in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Regulierungsstandards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und mit der jeweiligen Maßnahme der Stufe 2 vereinbar sein.