Erwägungsgrund 33 32012L0029
Opfer sollten über ein etwaiges Recht, gegen eine Entscheidung über die Freilassung des Täters Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden, wenn nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Recht besteht.
Opfer sollten über ein etwaiges Recht, gegen eine Entscheidung über die Freilassung des Täters Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden, wenn nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Recht besteht.