Erwägungsgrund 51 32012L0029
Hat das Opfer das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde, verlassen, so sollte dieser Mitgliedstaat nicht mehr verpflichtet sein, ihm Hilfe, Unterstützung und Schutz zu gewähren, es sei denn, dies steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Strafverfahren, die der Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Straftat durchführt, wie es bei besonderen Schutzmaßnahmen während des Gerichtsverfahrens der Fall wäre. Der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz hat, sollte in einem Umfang Hilfe, Unterstützung und Schutz gewähren, der der Erholungsbedürftigkeit des Opfers gerecht wird.