Erwägungsgrund 47 32012L0029
Opfern sollten durch die Teilnahme am Strafverfahren keine Kosten entstehen. Die Mitgliedstaaten sollten nur die notwendigen Kosten der Opfer erstatten müssen, die durch deren Teilnahme am Strafverfahren entstehen, nicht aber die Rechtsanwaltskosten der Opfer. Die Mitgliedstaaten sollten im einzelstaatlichen Recht Bedingungen für die Kostenerstattung vorschreiben können, wie etwa Fristen für die Beantragung der Erstattung, Standardsätze für Aufenthalts- und Reisekosten und tägliche Höchstbeträge für den Ersatz des Verdienstausfalls. Der Anspruch auf Kostenerstattung in einem Strafverfahren sollte nicht in einem Fall entstehen, in denen ein Opfer eine Aussage zu einer Straftat macht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung sollte nur insoweit bestehen, als das Opfer verpflichtet ist oder von den zuständigen Behörden aufgefordert wird, anwesend zu sein und aktiv an dem Strafverfahren teilzunehmen.