Erwägungsgrund 65 32012L0029
Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ändern und ausweiten. Da es sich um sehr zahlreiche und wesentliche Änderungen handelt, sollte dieser Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, vollständig ersetzt werden.