Erwägungsgrund 30 32012L0029
Die Bezugnahme auf eine „Entscheidung“ im Zusammenhang mit dem Recht auf Information und auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sollte lediglich als eine Bezugnahme auf den Schuldspruch oder eine anderweitige Beendigung des Strafverfahrens gelten. Die Gründe für diese Entscheidung sollten dem Opfer entweder durch eine Ausfertigung des Schriftstücks, in dem die Entscheidung wiedergegeben ist, oder durch eine kurze Zusammenfassung der Gründe mitgeteilt werden.