Erwägungsgrund 40 32012L0029
Zwar sollte die Leistung der Unterstützung nicht davon abhängig sein, ob das Opfer die Straftat bei einer zuständigen Behörde, wie der Polizei, angezeigt hat, doch sind diese Behörden oft am besten in der Lage, die Opfer über die Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher angemessene Voraussetzungen dafür schaffen, dass Opfer an Opferunterstützungsdienste vermittelt werden können, unter anderem durch die Gewährleistung, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können und auch tatsächlich eingehalten werden. Wiederholte Vermittlungen sollten vermieden werden.