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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, damit so wenig Schwierigkeiten wie möglich auftreten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Straftat begangen wurde, insbesondere in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens. Zu diesem Zweck müssen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde, in der Lage sein,
die Aussage des Opfers unmittelbar nach der Anzeige der Straftat bei der zuständigen Behörde aufzunehmen;
Opfer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gemäß dem am 29. Mai 2000 unterzeichneten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt — anzuhören;
die Teilnahme von Opfern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, an Strafverfahren durch Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien zu erleichtern, soweit dies nach dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht möglich ist und der Stellung des Opfers im Strafverfahren entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes Opfer einer Straftat wurden, Anzeige bei den Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats erstatten können, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat verübt wurde, dazu nicht in der Lage sind, oder wenn sie die Anzeige im Falle einer nach dem einzelstaatlichen Recht jenes Mitgliedstaats als schwer eingestuften Straftat nicht dort erstatten möchten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, bei der das Opfer die Anzeige erstattet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Straftat verübt wurde, übermittelt, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Anzeige erstattet wurde, seine Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, noch nicht ausgeübt hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Eurojust gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates und das mit dem Beschluss 2008/976/JI des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz um Unterstützung ersuchen und Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz Informationen übermitteln können, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in grenzübergreifenden Fällen im Einklang mit den Mandaten von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes zu erleichtern.
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