Erwägungsgrund 54 32012L0029
Der Schutz der Privatsphäre des Opfers kann ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung sein und durch eine Vielfalt von Maßnahmen erreicht werden, unter anderem durch die Nichtbekanntgabe oder die nur begrenzte Bekanntgabe von Informationen zur Identität und zum Aufenthalt des Opfers. Ein solcher Schutz ist bei Opfern im Kindesalter besonders wichtig und schließt die Geheimhaltung des Namens des Kindes ein. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen es ausnahmsweise zum Nutzen des Kindes wäre, wenn Informationen bekanntgegeben oder sogar einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zum Beispiel im Falle einer Kindesentführung. Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Rechts der Opfer und ihrer Familienangehörigen am eigenen Bild sollten stets mit dem Recht auf ein faires Verfahren und der Freiheit zur Meinungsäußerung im Einklang stehen, wie sie in den Artikeln 6 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt sind.