Erwägungsgrund 71 32012L0029
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist daher weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.