Erwägungsgrund 10 32013L0029
Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen. Sie sollte ebenfalls nicht für Zündplättchen gelten, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug bestimmt sind.