Erwägungsgrund 25 32013L0029
Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung von anderen Wirtschaftsakteuren, sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben oder an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand geliefert haben.