Erwägungsgrund 58 32013L0029
Den Herstellern und den Einführern muss genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie wahrzunehmen, damit sie beispielsweise ihre Lagerbestände bereits hergestellter Produkte verkaufen können. Für die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, bereits gemäß der Richtlinie 2007/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist deshalb eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie pyrotechnische Gegenstände, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.