Erwägungsgrund 11 32013L0029
Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben, sollten nicht als auf dem Markt bereitgestellt gelten und daher diese Richtlinie nicht erfüllen müssen.