Erwägungsgrund 61 32013L0029
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstände ein hohes Niveau in Bezug auf menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie sonstige öffentliche Interessen erfüllen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.