Erwägungsgrund 27 32013L0029
Einige pyrotechnische Gegenstände, insbesondere solche für Kraftfahrzeuge, wie Gasgeneratoren für Airbags, enthalten geringe Mengen handelsüblicher Sprengstoffe und militärischer Sprengstoffe. Nach Erlass der Richtlinie 2007/23/EG wurde deutlich, dass es nicht möglich sein wird, den Zusatz dieser Stoffe in ausschließlich brennbaren Zusammensetzungen zu ersetzen, in denen sie zur Erhöhung der Energiebilanz verwendet werden. Die wesentliche Sicherheitsanforderung, durch die die Verwendung von handelsüblichen Sprengstoffen und von militärischen Sprengstoffen beschränkt wird, sollte daher geändert werden.