Erwägungsgrund 59 32013L0029
Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind für den Lebenszyklus von Fahrzeugen konzipiert und erfordern deshalb eine besondere Übergangsregelung. Es ist erforderlich, dass solche pyrotechnischen Gegenstände die Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Bereitstellung auf dem Markt und während der Lebensdauer des Fahrzeugs, in das sie eingebaut sind, anwendbar sind.