Erwägungsgrund 6 32013L0029
Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke schließt pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich aus.