Erwägungsgrund 1 32013L0040
Die Ziele dieser Richtlinie sind die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten im Bereich Angriffe auf Informationssysteme, indem Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und einschlägigen Strafen festgelegt werden, sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einschließlich der Polizei und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Agenturen und Einrichtungen der Union wie Eurojust, Europol und dessen Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).