Erwägungsgrund 27 32013L0040
Größere Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften und Strafverfahren der Mitgliedstaaten im Bereich von Angriffen auf Informationssysteme können die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus behindern und unter Umständen eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Abwehr von Angriffen auf Informationssysteme erschweren. Der länder- und grenzübergreifende Charakter moderner Informationssysteme bedeutet, dass auch Angriffe auf solche Systeme eine grenzüberschreitende Dimension annehmen, was den dringenden Bedarf an weiteren Maßnahmen zur Angleichung des Strafrechts in diesem Bereich unterstreicht. Die Koordinierung der Strafverfolgung bei Angriffen auf Informationssysteme sollte mithilfe einer angemessenen Umsetzung und Anwendung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich in Zusammenarbeit mit der Union ferner um die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Sicherheit von Informationssystemen, Computernetzen und Computerdaten bemühen. Der Sicherheit der Datenübertragung und -speicherung sollte bei allen internationalen Übereinkünften, bei denen der Austausch von Daten eine Rolle spielt, angemessen Rechnung getragen werden.