Erwägungsgrund 24 32013L0040
Es ist erforderlich, vergleichbare Daten in Bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten zu erheben. Die betreffenden Daten sollten den zuständigen spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union wie Europol und der ENISA im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Informationsbedarf zur Verfügung gestellt werden, damit ein umfassenderes Bild des Problems der Cyberkriminalität und der Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene gewonnen und somit ein Beitrag zur Ausarbeitung wirksamerer Abhilfemaßnahmen geleistet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten Europol und dessen Europäischem Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität Informationen über die Vorgehensweisen der Täter zur Verfügung stellen, damit die Bewertungen der Bedrohungslage und strategischen Analysen zur Cyberkriminalität gemäß dem Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) durchgeführt werden können. Die Bereitstellung von Informationen kann ein besseres Verständnis gegenwärtiger und zukünftiger Bedrohungen erleichtern und damit zu einer angemesseneren und zielorientierten Beschlussfassung über Bekämpfung und Verhütung von Angriffen auf Informationssysteme beitragen.