Erwägungsgrund 23 32013L0040
Um Angriffe auf Informationssysteme zu verhindern und zu bekämpfen, ist die Zusammenarbeit zwischen Behörden einerseits und der Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft andererseits sehr wichtig. Die Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern, Herstellern sowie Strafverfolgungsstellen und Justizbehörden muss gefördert und verbessert werden, wobei jedoch die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt zu achten ist. Eine solche Zusammenarbeit könnte die Unterstützung von Diensteanbietern bei der Sicherstellung potenzieller Beweismittel, bei der Bereitstellung von Anhaltspunkten zur Ermittlung von Tätern und — als letztes Mittel — bei der vollständigen oder teilweisen Abschaltung von beeinträchtigten oder für unrechtmäßige Zwecke verwendeten Informationssystemen oder Funktionen nach Maßgabe des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner in Betracht ziehen, für den Informationsaustausch in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten Netze für die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Diensteanbietern und Herstellern einzurichten.