Erwägungsgrund 29 32013L0040
Diese Richtlinie achtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden, namentlich der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre, die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte sowie das Gesetzlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie, mit der die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleistet werden soll, ist entsprechend umzusetzen.