Erwägungsgrund 16 32013L0040
Angesichts der unterschiedlichen Art und Weise, wie Cyberangriffe ausgeführt werden können, und der raschen Entwicklung bei der Hard- und Software bezieht sich diese Richtlinie auf „Instrumente“, die zur Begehung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten verwendet werden können. Bei solchen Instrumenten kann es sich beispielsweise um Schadsoftware einschließlich jener handeln, mit der Botnetze geschaffen werden können, die für Cyberangriffe verwendet werden. Auch wenn ein Instrument für die Durchführung der in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten geeignet oder besonders geeignet ist, so ist es doch möglich, dass es für rechtmäßige Zwecke hergestellt worden ist. Da eine Kriminalisierung in den Fällen vermieden werden muss, in denen diese Instrumente für rechtmäßige Zwecke — wie beispielsweise Prüfung der Zuverlässigkeit von Produkten der Informationstechnologie oder der Sicherheit von Informationssystemen — hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, muss neben dem allgemeinen Vorsatz der direkte Vorsatz gegeben sein, diese Instrumente für das Begehen von in der Richtlinie vorgesehenen Straftaten zu verwenden.