Erwägungsgrund 20 32013L0040
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen dafür, dass die Gerichtsbarkeit über die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ausgeübt werden kann, wie etwa eine am Tatort erstattete Anzeige des Opfers, eine Anzeige des Staates, in dem sich der Tatort befindet, oder die Tatsache, dass der Täter am Tatort nicht verfolgt wurde.