Erwägungsgrund 30 32013L0040
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 AEUV und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Daher sollte jede Verarbeitung von Daten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie uneingeschränkt dem einschlägigen Unionsrecht über Datenschutz entsprechen.