Erwägungsgrund 12 32014L0023
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, dass die bloße Finanzierung — insbesondere durch öffentliche Zuschüsse — von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.