Erwägungsgrund 69 32014L0023
Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder des Menschenhandels schuldig gemacht haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von diesen zwingenden Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn unabdingbare Gründe des Allgemeininteresses eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines zwingenden Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden.