Erwägungsgrund 79 32014L0023
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber könnten sich mit Situationen konfrontiert sehen, in denen zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen nötig werden. In solchen Fällen sollte eine Änderung der ursprünglichen Konzession ohne neues Konzessionsvergabeverfahren als gerechtfertigt betrachtet werden, solange die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.