Erwägungsgrund 81 32014L0023
Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Richtlinie 89/665/EWG des Rates und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates auch für von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen gelten. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.