Erwägungsgrund 51 32014L0023
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, insbesondere weil es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der den Konzessionsvertrag durchführen kann. Das Fehlen der Möglichkeit, die Konzession an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sollte nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber selbst im Hinblick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt worden sein. Außerdem sollte eingehend geprüft werden, ob keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen.