Erwägungsgrund 10 32015L2193
Damit der Betrieb einer mittelgroßen Feuerungsanlage nicht zur Verschlechterung der Luftqualität führt, sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft nicht die Erhöhung der Emissionen anderer Schadstoffe wie Kohlenmonoxid bewirken.