Erwägungsgrund 18 32015L2193
Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie gelten.