Erwägungsgrund 24 32015L2193
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen können beispielsweise in Gebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden, erforderlich sein. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob als Teil der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates strengere Emissionsgrenzwerte als die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen angewendet werden müssen. Bei solchen Beurteilungen sollte das Ergebnis eines Austauschs von Informationen über die bestmögliche Emissionsminderungsleistung, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden kann, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte einen solchen Austausch von Informationen mit den Mitgliedstaaten, mit den betroffenen Branchen, einschließlich Betreibern und Anbietern von Technologie, sowie mit nichtstaatlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen organisieren.