Erwägungsgrund 11 32015L2193
Mittelgroße Feuerungsanlagen, die bereits unionsweiten Mindestanforderungen unterliegen, wie Anlagen, für die eine Aggregationsregel gemäß Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU gilt, oder Anlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und daher unter Kapitel IV der genannten Richtlinie fallen, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.