Erwägungsgrund 15 32015L2193
Damit die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft sichergestellt ist sollte eine mittelgroße Feuerungsanlage nur betrieben werden dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen des Betreibers genehmigt oder registriert wurde.