Erwägungsgrund 17 32015L2193
Die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte sollten aufgrund der technischen und logistischen Probleme in Verbindung mit der isolierten Lage dieser Anlagen nicht für mittelgroße Feuerungsanlagen auf den Kanaren, in den französischen überseeischen Departements und auf den Azoren und Madeira gelten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen festlegen, um ihre Emissionen in die Luft und die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.