Erwägungsgrund 32 32015L2193
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie und um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.