Erwägungsgrund 30 32015L2193
Die Kommission sollte anhand des Stands der Technik bewerten, ob Bedarf an einer Änderung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen besteht. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission außerdem prüfen, ob die Festlegung von spezifischen Emissionsgrenzwerten für andere Schadstoffe wie etwa Kohlenmonoxid und von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erforderlich ist.