Erwägungsgrund 13 32015L2193
Da für mittelgroße Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, und für Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung die mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte gelten, die in den bereits gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten BVT-Schlussfolgerungen aufgeführt sind, sollte die vorliegende Richtlinie nicht für diese Anlagen gelten.