Erwägungsgrund 19 32015L2193
Um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Anwendung der Emissionsgrenzwerte im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sollten die Mitgliedstaaten mittelgroße Feuerungsanlagen, die in Notfällen verwendet und während begrenzter Zeiträume betrieben werden, von der Einhaltung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien können.